Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Archivgesetz Nordrhein-Westfalen

ArchivG NRW

§ 5 Verwahrung und Sicherung

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ArchivG%20NRW/5#abs-1 (1) Archivgut ist unveräußerlich.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ArchivG%20NRW/5#abs-2 (2) Archivgut ist auf Dauer sicher zu verwahren. Es ist in seiner Entstehungsform zu erhalten, sofern keine archivfachlichen Belange entgegenstehen. Es ist nach archivfachlichen Erkenntnissen zu bearbeiten und vor unbefugter Nutzung, unbefugter Veränderung, vor Beschädigung oder Vernichtung zu schützen. Das Landesarchiv hat geeignete technische und organisatorische Maßnahmen zur Sicherung solcher Unterlagen zu ergreifen, die personenbezogene Daten enthalten oder einem besonderen gesetzlichen Geheimnisschutz unterliegen. In besonders begründeten Einzelfällen kann es Unterlagen, die als Archivgut übernommen wurden und deren Archivwürdigkeit nicht mehr gegeben ist, vernichten, wenn öffentliches Interesse oder berechtigte Interessen Betroffener nicht entgegenstehen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ArchivG%20NRW/5#abs-3 (3) Bestreitet eine betroffene Person die Richtigkeit personenbezogener Daten im Archivgut, wird dies geprüft. Wird durch diese Prüfung die Richtigkeit der Daten erwiesen, erfolgen keine Maßnahmen. Wird durch diese Prüfung die Unrichtigkeit erwiesen oder können weder Richtigkeit noch Unrichtigkeit erwiesen werden, kann die betroffene Person verlangen, dass das Landesarchiv eine Gegendarstellung der betroffenen Person den Daten hinzufügt. Eine Mitteilungspflicht des Landesarchivs nach Artikel 19 der DS-GVO besteht nicht.

§ 4 § 6